Mietminderung und Berechnung
Wurde eine Bruttokaltmiete vereinbart, wird die prozentual bemessene Mietminderung von der Bruttokaltmiete berechnet. Zu zahlen ist eine verminderte Bruttokaltmiete. (OLG Düsseldorf, aus: WM 1994, S. 324)
Wurde eine Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorschüsse vereinbart, wird die prozentual bemessene Mietminderung von der Gesamtsumme (Nettokaltmiete plus Betriebskostenzuschuss) berechnet. Der Minderungsbetrag wird anschließend von der Nettokaltmiete abgezogen, so dass eine verminderte Nettokaltmiete und ein unveränderter Betriebskostenvorschuss gezahlt wird. (LG Berlin, Az. 64 S 21/01, aus: MM 4/01, S. 40; LG Berlin, Az. 65 S 152/99, aus: MM 6/00, S. 3
Betrifft der Mietmangel einen Bereich, für den Betriebskosten gezahlt werden (hier: Warmwasser), so wird die Minderung von der Bruttowarmmiete berechnet. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 204 C 349/02, aus: MM 6/03, S. 44)
Entgegengesetze Urteile:
Nicht von der Gesamtsumme, sondern nur von der Nettokaltmiete wird die Mietminderung berechnet und abgezogen. Der Betriebskostenvorschuss bleibt unberücksichtigt. (LG Berlin, Az. 61 S 492/99, aus: MM 10/00, S. 35; LG Berlin, Az. 62 S 589/00; LG Berlin, Az. 62 S 517/00; LG Berlin, Az. 62 S 367/01, aus: MM 6/02, S. 33; LG Berlin, Az. 67 S 342/01, aus: MM 1+2/03)