Gast hat diese Frage gestellt
Nutzung der Wohnung
Der Mieter darf die Wohnung in der allgemein üblichen Weise nutzen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, sie zu bewohnen. Der Vermieter kann keine Einwände erheben, wenn der Mieter für längere Zeit abwesend ist.
Der Mieter hat einen großen Spielraum bei der Gestaltung seiner Wohnung. Er darf sie so einrichten, wie es seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht. Dabei kann er auch selbst wählen, ob und welche Gardinen er aufhängt oder welchen Teppich er verlegt. Außerdem ist es Sache des Mieters (und geht den Vermieter nichts an), ob er in der Wohnung Ordnung hält oder eine mehr oder weniger starke Unordnung vorherrscht (AG Ellwangen, WM 91, 104).
Der Mieter kann die Malerarbeiten so durchführen, wie es seinen Wünschen entspricht. Er muss sich nicht vorschreiben lassen, welche Tapeten oder Wandfarben er zu verwenden hat (LG Braunschweig, WM 86, 274; LG Landau, WM 80, 41).
Das Recht auf individuelle Gestaltungsfreiheit hat allerdings Grenzen! Der Mieter verstößt gegen seine Vertragspflichten, wenn auf Grund eines verwahrlosten Zustands die Gefahr besteht, dass die Wohnung Schaden erleidet. Der Mieter darf die Wohnung nicht in ihrem äußeren Erscheinungsbild wesentlich verändern und das Eigentum des Vermieters nicht beschädigen, z. B. einen Türrahmen aus Naturholz farbig lackieren (LG Aachen, WM 98, 596). Beim Auszug muss der Mieter einen ungewöhnlichen Farbanstrich wieder beseitigen, auch wenn er nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. (LG Hamburg, DWW 99, 152; LG Aachen, WM 98, 596; anderer Meinung: LG Braunschweig, WM 86, 274).
Quelle: DMB