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Hausbau: Auswirkungen des Einzugs auf Fälligkeitsregelung
Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werklohn erst mit der Fertigstellung des Bauwerks fällig ist, kann der Bauherr die Zahlung verweigern, solange das Werk zahlreiche Mängel aufweist.
An dieser Fälligkeitsregelung ändert auch nichts, wenn der Bauherr trotz der Mängel bereits in das Haus eingezogen ist und dort bereits länger (hier drei Jahre) wohnt.
Urteil des BGH vom 08.01.2004
VII ZR 198/02
NJW Spezial Heft 1/2004, Seite 23