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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Versicherungsschutz auf kombinierten Reisen

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[01.11.2000]

Wer Urlaubs- und Dienstreise miteinander verbindet, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, ob bei einer Kombination von Arbeit und Freizeit die betrieblichen Interessen im Vordergrund der Reise stehen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (Az.: B 2 U 18/99 R).

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter auf der Rückfahrt von einem Wochenendurlaub seinen Chef telefonisch informiert, er fahre zum Beheben eines Computerproblems noch zum Lieferanten. Auf der weiteren Fahrt verunglückte er tödlich. Weil der Mann sich zum Unfallzeitpunkt noch auf dem direkten Weg von seinem Urlaubsort nach Hause befand, stehen den Angehörigen keine Hinterbliebenenleistungen zu, entschied das BSG.

Auch nach dem Telefonat mit seinem Chef sei die Fahrt wesentlich durch seine private Urlaubsreise geprägt gewesen. Der Verunglückte habe seine Fahrtrichtung nicht geändert und hätte die Computerfirma auch nicht angesteuert, wenn er nicht auf Urlaubsfahrt gewesen wäre.

1 Kommentar zu „Versicherungsschutz auf kombinierten Reisen”

Arbeitsbiene

Nach nunmehr 31-jähriger Betriebszugehörigkeit hat mir mein AG einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt, indem meine wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 25 Std. gekürzt wird.

1.) Gibt es Fristen, wieviele Monate vorher er eine neue Arbeitszeitregelung bekannt geben muss?
2.) Hat mein Arbeitsplatz dann als "Teilzeitkraft" eine andere Bedeutung, v.a. für die Berechnung eines evtl. ALG-Anspruches (letzten 12 oder 36 Monate)?
3.) Welche Rechte habe ich als AN? Wenn ich den neuen Vertrag nicht annehme, kann mir dann gekündigt werden?
4.) Bei einem neuen Vertrag geht mir doch meine langjährige Betriebszugehörigkeit verloren und damit evtl. eine höhere Abfindung?
5.) Was habe ich selbst für Kündigungsfristen einzuhalten?

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