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Nachmieter suchen

Der Mieter, der trotz noch bestehenden Mietvertrags ausziehen möchte, kann einen Ersatzmieter stellen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Darüber hinaus ist der Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen verpflichtet, den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen zumutbaren Nachmieter stellt.



Beschreibung
Grundsätzlich ist der Mieter an den Vertrag gebunden. Der Vermieter ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, selbst wenn dieser einen Nachfolger beibringt. Eine Ausnahme kann aber nach dem Gebot von Trau und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung auf eine Interessenabwägung an. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Vertragsentlassung, wenn sein berechtigtes Interesse daran das Interesse des Vermieters am Bestand des Vertrags erheblich überragt. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters sind etwa eine schwere Erkrankung, eine nicht vorausgesehene Versetzung aus beruflichen Gründen (nicht bei einer vom Mieter selbst gewünschten beruflichen Veränderung) oder eine erhebliche Vergrößerung bzw. Verkleinerung der Familie und Ehescheidung. Die Gründe dürfen nicht schon bei Mietvertragsabschluss absehbar sein, etwa wenn der Mieter schon zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass er wegen der vereinbarten Vertragsdauer das Mietverhältnis nicht gleichzeitig mit dem zu erwartenden Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses würde beenden können. Nicht schutzwürdig ist der Mieter, wenn er aus dem befristeten Mietvertrag vorzeitig entlassen werden will, um sein inzwischen errichtetes Eigenheim zu beziehen.

Zur Schutzwürdigkeit des Interesses des Mieters am vorzeitigen Auszug muss hinzukommen, dass ein Festhalten am Vertrag für ihn auch eine gewisse Härte bedeutet. Daran fehlt es regelmäßig bei nur noch kurzer restlicher Mietzeit.

Weiterhin setzt der Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsentlassung voraus, dass für den Vermieter der Abschluss eines Vertrags mit dem gestellten Nachmieter akzeptabel ist. Dazu ist einmal erforderlich, dass der Nachmieter vorbehaltlos in den bestehenden Vertrag für die restliche Laufzeit eintritt. Auf eine Änderung der Vertragsbedingungen muss sich der Vermieter nicht einlassen. Ferner muss der Ersatzmieter von seiner Person her für den Vermieter zumutbar sein. Ein Nachmieter darf aber nur aus gewichtigen Gründen abgelehnt werden. Er muss etwa sichere Einkommensverhältnisse haben. Der Vermieter braucht auch eine erheblich stärkere Belegung der Wohnung nicht zu akzeptieren.



Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch


Stand
03.12.2002
Stichwörter: problem + wgs

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