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Raumtemperatur in Mieträumen
Bei Heizungen in der Wohnung muss der Vermieter in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr Raumtemperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglichen. (LG Berlin, Az. 64 S 266/97; LG Berlin, GE 98, S. 905; AG Berlin Charlottenburg, Az. 19 C 228/98, aus: MM 6/2000, S. 39) Orientierungshilfe ist die DIN 4701, wonach in Wohn- und Schlafzimmer und Küche eine Temperatur von 20° C, im Bad von 22° C angesehen wird, gemessen in jedem Raum in der Raummitte in 1 m Höhe.
Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach die Raumtemperatur zwischen 7:00 und 22:00 Uhr bei durchschnittlich nur 18 Grad Celsius liegen braucht, ist unwirksam. Wird tatsächlich keine höhere Temperatur erzielt, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 19 C 228/98, aus: MM 6/00, S. 39)
Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April und 20 Grad Celsius als angemessene Raumtemperatur, in Bad und Toilette sogar 21 Grad, und zwar von 6:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr nachts. (LG Berlin, Az. 64 S 266/97, aus: Tsp 25.11.00, S. 121)