Susanne
Du hast, leider nur, die mündliche Zustimmung. Kannst Du diese beweisen, so kann die Untermieterin weiter dort wohnen. Eine Einschränkung, die ein Kind in dieser Weise diskriminiert, bzw. eine alleinerziehende Mutter, darf er natürlich nicht machen!
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
wie die Vorschreiberin bereits festgestellt hat, ist die rein mündliche Zustimmung problematisch, da sie - ohne entsprechende Zeugen für die zustimmung - vor Gericht schwer beweisbar sein dürfte. Existieren Zeugen für die Absprache, sieht die Sache anders aus.
Der Untermietvertrag ist ein normaler Mietvertrag. Es gelten grundsätzlich die normalen Kündigungsfristen. Soweit kein Sondertatbestand eingreift, gilt die Kündigungsfrist des § 573c BGB, d.h. 3 Monate.
Bei unberechtigter Untervermietung kann dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur ordnungsgemäßen Beendigung müsste dem Vermieter unzumutbar sein.
Dem Mieter steht bei Verweigerung der Genehmigung der Untervermietung ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu, § 540 I 2 BGB. Insofern Sie mit Ihrem Vermieter ein unbefristetetes Mietverhältnis geschlossen haben, können Sie jedoch ohnehin das Mietverhältnis jederzeit kündigen, wenn das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern