neuer
hallo,
so beim schnellen durchlesen scheint das aber ok zu sein:
"Alle Kosten, die nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sind nach den Vereinbarungen im Mietvertrag[/b:2879c], bei fehlender Vereinbarung mach m² Wohnfläche umzulegen."
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Die Mieter müssen eine Abrechnung, die zu mehr als 70 % verbrauchsabhängig
ist, nicht akzeptieren.[/b:2879c] (bei ihnen wir ja 70 % so abgerrechnet)
Zwar können gemäß § 10 der Heizkostenverordnung durch rechtsgeschäftliche
Bestimmung auch mehr als 70 % der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet
werden. Als überraschende Klausel müßte eine solche Vereinbarung im
Mietvertrag jedoch auffällig und in unmittelbarem Zusammenhang mit den
übrigen Regelungen zur Verteilung von Heiz- und Betriebskosten erscheinen.
Es wäre eine Individualvereinbarung zu treffen.
Der Verweis, dass bei Eigentumswohnungen der für den Eigentümer festgesetzte
Umlageschlüssel anzuwenden ist, dürfte trotz des handschriftlichen Zusatzes
insoweit nicht genügen. Eine solche allgemeine Verweisklausel ist generell
bedenklich, vielmehr wäre im Mietvertrag eine - mit den Regeln in der
Teilungserklärung - übereinstimmende Umlagevereinbarung zu treffen.
Entscheidend ist auch, dass bereits die Teilungserklärung die Umlage der
Heizkosten zu 100 % nach Messergebnissen vorsieht. Es hat daher keine
Änderung der ursprünglichen Verteilungsschlüssel stattgefunden und der
Vermieter hätte von Anfang an die Gelegenheit gehabt, diese Besonderheit im
Mietvertrag individuell zu vereinbaren.
Der Umstand, dass der Mieter fünf Jahre die 100 % verbrauchsabhängige
Abrechnung akzeptiert hat, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn das mehrjährige
Praktizieren eines vom Mietvertrag abweichenden Verteilungsschlüssels ist
nur dann relevant, wenn der Mieter Nachforderungen aus
Abrechnungsergebnissen über einen längeren Zeitraum akzeptiert und bezahlt,
er sich darüber im klaren ist, etwas nicht Geschuldetes zu zahlen und er
bei diesen Zahlungen auch seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Abänderung
zum Ausdruck bringt. Die Gerichte nehmen jedoch regelmäßig an, dass die
bloße widerspruchslose Hinnahme der Nebenkostenabrechnung, auch deren
Bezahlung, keinen besonderen Erklärungsinhalt hat. Da vorliegend im
Mietvertrag nur die §§ 7 und 9 der Heizkostenverordnung angesprochen sind
und eben nicht § 10 der Heizkostenverordnung, kann dem Einwand des Mieters
nicht wirksam begegnet werden.
Thomas2006
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. <!-- s --><!-- s -->
Nun, man stelle sich vor es gab Leerstände einzelner Wohnungen. Innerhalb dieser Zeit wurde trotzdem Wärme verbraucht (Verwalter hat Heizung in den leeren Wohnungen laufen lassen um die Wände nicht feucht werden zu lassen). Desweiteren ist die Heizanlage eine sehr alte und verbraucht sehr sehr viel Gas(Verbrauchswerte die nicht über die Zähler der Wohneinheiten sehr wohl aber über den Hauptzähler geht).
Man nimmt die Gasversorgerrechnung von 3.000 EUR (80.000 kwh) und teilt sie (70% hiervon....da 30% durch die qm Fläche geht) durch 30.000 kwh also die 6 Gas-Unterzähler der Parteien (ohne den Verbrauch der Wohnungen die leerstanden...bzw die Zeit die leergestanden hat). Was unter dem Strich rauskommt ist: 3.000 EUR....genau also die Kosten die der Verwalter selber berechnet bekommen hat.
Sprich der Verwalter hat mit dieser Abrechnungsweise:
1. Den Verbrauch innerhalb der Leerstände sowie aber auch
2. ...den erhöhten Verbrauch einer maroden Heizanlage auf alle Mieter umgelegt.
In meinem Fall habe ich mal eine andere Rechnungsweise angewand und bin zu dem Schluss gekommen das die Differenz 1.000 EUR beträgt....also 1.000 EUR alleine aus der veralteten Heizanlage und die Leerstände.