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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

heute hab ich für meine Seit Dezember 2005 genutzte Wohnung die ersten Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung erhalten und frage mich, ob das so erlaubt ist, wie der Vermieter sich das denkt.

Folgende Kosten sind aufgeführt:

10.03.2006 94,60 Euro Strom für Heizung
02.11.2005 162,42 Überwachung und Pflege
16.12.2005 296,28 Wartung (Reperatur der Heizung der Nachbarwohnung)
19.09.2005 105,66 Immissionsmessung
28.03.2006 237,02 Verbrauchsabrechnung
10.03.2006 3005,35 Brennstoffkosten
Macht 3901,33 Euro Gesamtkosten

Von diesen 3901,33 Euro werden mir 124,11 Euro Grundkosten, 104,88 Euro Verbrauchskosten 41,05 Euro Warmwasserkosten sowie 13,86 Euro für den Nutzerwechsel berechnet.

Nun meine Fragen:
1) Muss ich die 13,86 Euro für den Nutzerwechsel bezahlen?
2) Muss ich die Reperatur der Heizung der Nachbarwohnung die hier so schön als Wartungskosten ausgewiesen werden bezahlen?
3) Muss ich Kosten die vor meinem Einzug in diese Wohnung angefallen sind (Überwachung und Pflege, Immissionsmessung) mittragen?

EDIT:
4) Wenn die Kosten unter 2) und 3) so rechtens sind, müssen diese nach Anzahl der Monate (als 2/12) berechnet werden oder dürfen die Nach der Tabelle zur Aufteilung der Heizkosten bei Nutzerwechseln nach VDI2067 (wären in meinem Fall 33% der Gesamtkosten für meine Wohneinheit, was dem doppelten entspräche) berechnet werden?
Stichwörter: erlaubt + heizkostenabrechnung

13 Kommentare zu „Heizkostenabrechnung so erlaubt?”

Susanne Experte!

1) Da scheiden sich die Geister und die Richter erst recht...Manchmal zahlt der Ex-Mieter den Nutzerwechsel, manchmal der neue Mieter, oder der Wechsel wird zwischen den beiden aufgeteilt (was ich eigentlich gerecht finde) Es gibt darüber keine einheitliche Urteilssprechung.
2) Wenn es sich defintiv um eine Reparatur handelt, kann diese nicht auf den Mieter umgelegt werden. Reparaturen zahlt der Vermieter, Wartungskosten kann er umlegen!!!
3) Ja, man zahlt anteilig die Kosten, die während des gesamten Wirtschaftsjahres angefallen sind.
4)...da bin ich nicht so fit, ich würde persönlich sagen, dass 2/12 zu tragen wären! Bei Heizkosten ist das aber immer was anderes, wenn es z.B. die Heizstarken Monate betrifft...

Berni911 Experte!

Hallo,

es ist genau so wie Sabine es schreibt, einzig die Kosten für die Reparatur sind nicht umlegbar!! Instandhaltungskosten zahlt der Eigentümer! Bis auf diesen Punkt scheint die Abrechnung korrekt. Sie können nun per Dreisatz ihren Anteil an den Gesamtkosten ermitteln(x %) und damit dann ihren Anteil an den Wartungskosten/Reperatur-Kosten berechnen(296,28 * x %). Einen netten Brief an den Vermieter, dass diese Kosten nicht umlagbar sind und sie diese deshalb von der Nachzahlung abgezogen haben, fertig! Schauen sie aber lieber noch mal in ihren Mietvertrag, nicht das da einer auf die Idee gekommen ist, diese Kosten via Vertrag umlegbar zu machen, dass könnte sein, wenn jeder eine eigene Gastherme hat.

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Susanne Experte!

Da muss ich aber wiedersprechen: Im Gegensatz zu den Schönheitsreparaturen darf der VM andere Reparaturen nicht per Klausel auf den Mieter umlegen.
Hier gilt auch keine Kleinreparaturklausel !
Also: Instandhaltungen und Reparaturen kann der VM auch nicht per Mietvertrag auf den Mieter umlegen!!!

comitis

Nochwas: Der Posten 28.03.2006 237,02 Verbrauchsabrechnung wären doch im Grunde Verwaltungskosten die der VM auch nicht umlegen darf, oder irre ich mich da?

comitis

4)...da bin ich nicht so fit, ich würde persönlich sagen, dass 2/12 zu tragen wären! Bei Heizkosten ist das aber immer was anderes, wenn es z.B. die Heizstarken Monate betrifft...[/quote:79420]

Bei den tatsächlichen Heizkosten (Brennstoffkosten, Strom für Heizung) versteh ich ja die Aufteilung nach der Tabelle, da für Dez./Jan. weitaus mehr anfällt als für z.B. August/September. Nur Überwachung und Pflege sowie Immissionsmessungen sind ja von der Jahreszeit unberührt.

Susanne Experte!

Nochwas: Der Posten 28.03.2006 237,02 Verbrauchsabrechnung wären doch im Grunde Verwaltungskosten die der VM auch nicht umlegen darf, oder irre ich mich da?[/quote:af8dd]

Wenn es sich um Verwaltungskosten handelt, dürfen die nicht abgerechnet werden.

fin Experte!

Wenn es sich um eine jährliche Wartung handelte, wie im ersten Posting angegeben wurde, dann ist diese umlegbar.
Ebenso sind die Kosten für die Verbrauchsabrechnung bei Heizung und Warmwasser umlegbar.

Berni911 Experte!

@ Fin <!-- s :twisted: --><!-- s :twisted: -->

Quatsch[/b:97342], da steht doch was von "Reperatur der Heizungsanlage der Nachbarwohnung" !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Haben wir hier wieder das Problem mit dem "nicht richtig lesen können" ?
Sicherlich wollen Sie uns hier mal erklären, was der Unterschied zwischen :

16.12.2005 296,28 Wartung (Reperatur der Heizung der Nachbarwohnung)

und

02.11.2005 162,42 Überwachung und Pflege

ist.

Sind nach Ihrem beschränkten Wissen, diese Positionen umlegbar oder nicht ?

Siehe vorher § 7 HKVO

vor einer Antwort, sollten Sie "Überwachung und Pflege" definieren. Diese Position ist , wenn sie keine Wartung der Heizungsanlge ist, nicht umlegbar!

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Rano Experte!

AUSZEIT[/size:bf115]
*duck*

ich will da nur noch was zu den 'Verwaltungskosten' sagen.
Gibt ein VM die Abrechnung der Heizkosten in die Hände einer entsprechenden Firma, können auch deren berechnete Kosten für ihre Tätigkeit umgelegt werden.

So, nun könnt ihr WEITERMACHEN[/size:bf115]

Susanne Experte!

<!-- s :lol: --><!-- s :lol: --> das gefällt mir hier aber....

@Rano: Warum und wo steht das???
Denn: Wenn der Hausmeister "Verwaltungstätigkeiten" nachgeht müssen diese von den Hausmeisterkosten für "normaleArbeit" getrennt werden und der VM darf das nicht umlegen.

Mein VM hat nun auch seit 3 Jahren die gesamte Abrechnung in die Hände von Ista, inzwischen Baugrund Optifin gelegt, seitdem hat sie noch nie gestimmt, irgendwas war immer falsch und musste korrigiert werden.
Nun warte ich seit Oktober auf die Korrektur der Abrechnung 2004....
Wenn ich als Mieter die Kosten für die Sch... auch noch übernehmen muss, bin ich aber sauer.

Curo2000 Experte!

Was der Vermieter da wohl meint sind die Verbrauchserfassungskosten (Heizkosteverteiler abklesen etc.), er hat dem Kind nur den falschen Namen gegeben. Und Verbrauchserfassungskosten sind ja bekanntlich umlagefähig.

Berni911 Experte!

Hallo,

Verbrauchskosten könnten auch sein, Kosten für Dinge die verbraucht wurden um die Abrechnung zu erstellen, Papier, Druckerpatronen, Versandmaterial......<!-- s :D --><!-- s :D --> :D :D :D :D
Vielleicht nicht so sehr darüber spekulieren, was gemeint sein könnte, sondern dann um Klärung bitten. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: --> Den wir wissen ja, es ist nicht alles in einer Abrrechnung umlegbar, vielleicht fällt es nicht auf, wenn wir dem Kind einen anderen "ähnlichen" Namen geben.

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

Nebenkosten-pruefen.info

Eine Heizkostenabrechnung setzt sich wie folgt zusammen

Brennstoffkosten
Wartungskosten
Betriebsstrom Heizung
Abrechnungsgebühr
Schornsteinfeger
Gerätemiete HKV+WWZ

das sind die Gesamtkosten, welche auf alle Mieter zu 100% aufgeteilt werden müssen. Bei Mieterwechsel werden die Grundkosten Heizung nach Heizgradtagen und die Grundkosten Warmwasser nach Tagen aufgeteilt werden. Die Verbrauchskosten sollten Anhand einer Zwischenablesung berechnet werden. Da die Gesamtkosten für den ganzen Abrechnungszeitraum sind, werden die anteiligen Kosten für den Mieterwechsel nicht nach dem Zeitraum der Rechnungsstellung berücksichtigt. Bei den Nebenkosten wird ja auch für einen Mieter der nur im Sommer im Haus gewohnt hätte, der Winterdienst berechnet.

Gruss Gerhard

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