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Ausschlussfrist gilt auch bei Anspruch auf Zeugniserteilung
Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen sind, gilt dies auch für die Erteilung eines so genannten qualifizierten Zeugnisses. Wird dem durch eigene Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter ein solches Zeugnis erteilt, ist sein vier Monate danach geltender Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses als zu spät anzusehen.
Urteil des LAG Hamm vom 10.04.2002
3 Sa 1598
RdW Heft 22/2002, Seite IV