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Unrichtige Jahresabrechnung

Es ist unzulässig, einen unspezifizierten Einnahmeausfall des Vorjahres ohne nähere Erläuterung in die nächste Jahresabrechnung als Sollposition einzustellen und somit auf die den Abrechnungsbeschluß fassenden Wohnungseigentümer zu verteilen. Regelmäßig ist hierfür ein besonderer Umlagebschluß erforderlich, der Grund und Umfang eines endgültigen Einnahmeausfalls im Einzelnen erkennen läßt.

Kammergericht, Beschluß vom 11.09.2000, Aktenzeichen: 24 W 8413/99
Stichwörter: jahresabrechnung + unrichtige

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