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Hochwasser
Läuft der Mieterkeller infolge eines ungewöhnlichen Platzregens voll Wasser und beschädigt Gegenstände des Mieters, muss der Vermieter keinen Schadenersatz leisten, wenn diese Gefahr nicht vorhersehbar gewesen ist, ein solcher Schaden seit Jahrzehnten nicht aufgetreten ist und der Vermieter deswegen keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat. (LG Berlin, Az. 63 S 125/99, aus: GE 2002, S. 1497)
Der Vermieter muss zum Schutz der Mietsache und zur Erhaltung des Gebrauchs der Mietsache nur soviel Vorkehrungen treffen, wie es die gewöhnlichen und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Risiken erfordern. (AG Berlin Schöneberg, Az. 19 C 43/98, aus: GE 1999, S. 317;
Wird durch Hochwasser fremder Müll auf das Grundstück des Eigentümers gespült, muss er auf eigene Kosten den Müll beseitigen und entsorgen lassen. (BVerwG, Az. 7 C 58.96 und 59.96, aus: Handelsblatt vom 11.12.1997)
Hat der Mieter eine Wohnung in einem hochwassergefährdetem Gebiet gemietet, kann er hochwasserbedingte Schäden nicht vom Vermieter ersetzt verlangen, weil er die Wohnung mit bekanntem Mangel gemietet hat. Das gilt nicht, wenn der Vermieter technisch mögliche Sicherungsmaßnahmen und Vorkehrungen gegen Hochwasserschäden unterlassen hat. (LG Köln, Az. 10 S 314/95, aus: WM 1996, S. 334)
War die Hochwassergefahr dem Mieter unbekannt und kommt es regelmäßig zu Hochwasserschäden im Mieterkeller, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Und zwar nicht nur für die Monate mit dem Wasser, sondern grundsätzlich für das ganze Jahr. (LG Kassel, Az. 1 S 128/96, aus: NJW 1996, S. 1355)