Rano
Hallo
Juristisch handelt die Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe des VM.
Damit sind die Entscheidungen dieser beiden Institutionen gleichgestellt.
Hat die HV der fristlosen Kündigung zugestimmt und ist die Abnahme und insb. die Schlüsselübergabe erfolgt, ist der Vorgang als abgeschlossen zu betrachten.
Der VM kann dies nun nicht rückabwickeln und einen nachweislichen entstandenene Schaden evtl. bei der HV geltend machen, falls hier eine eklatante Falschentscheidung vorliegt.
Gruß
Ralph
locoFlo
Danke für die rasche Antwort. Der Vermieter lehnt in diesem Fall den Grund der fristlosen Kündigung ab.
Die Wohnung wäre absolut i.O., was auch im Protokoll vermerkt ist. Eventeuelle Forderungen von der Seite wären also nicht zu erwarten.
Der Vermieter könnte höchstens die Kaution einbehalten, da man natürlich keine Miete mehr bezahlt wenn man fristlos gekündigt hat und die Wohnung übernohmen wurde. Darf er Mietrückstand gegen Kaution aufrechnen?
Wäre toll wenn jemand auch zu einem solchen Fall einen Gesetzestext kennen würde (Ende des Mietverhältnisses mit Abnahme).
Falls nötigt kann ich auch noch die Gründe zur fristlosen Kündigung aufführen.
Danke.
Florian
dontpanic
Hallo,
hat der VM die Kündigung schriftlich bestätigt?
Gruß,
dp
Rano
Der Vermieter lehnt in diesem Fall den Grund der fristlosen Kündigung ab.[/quote:df821]
Dazu hat er nicht mehr die Möglichkeit, falls er -vertreten durch die HV- bereits zugestimmt hatte.
Der Vermieter könnte höchstens die Kaution einbehalten, da man natürlich keine Miete mehr bezahlt wenn man fristlos gekündigt hat und die Wohnung übernohmen wurde. Darf er Mietrückstand gegen Kaution aufrechnen?[/quote:df821]
Nein. Er darf die Kaution nur gegen sog. "titulierte" Ansprüche aufrechnen. D.h. es müßte erst eine gerichtliche Entscheidung geben, dass Deine Pflicht zur Mietzahlung trotz der zu klärenden Umstände bzgl. der durchgeführten und abgeschlossenen fristlosen Kündigung noch fortbestand.
Möglicherweise behält er die Miete auch ohne diesen Titel ein. Dann müsstest Du -mit einem Anwalt- auf die Herausgabe der Kaution klagen, hättest aber grosse Chancen auf Erfolg.
Gruß
Ralph
locoFlo
@dontpanic
Die Hausverwaltung hat den Termin zur Abnahme der Wohung, der in einer schriftlichen fristlosen Kündigung vorgeschlagen wurde, schriftlich bestätigt. Wenn man Vermieter mit Hausverwaltung gleichsetzt und Abnahme mit Ende des Mietverhältnisses dann hat er die Kündigung schriftlich bestätigt. <!-- s --><!-- s -->
@Rano
Dachte mir schon das Kaution nicht als Pfand für Mietrückstände benutzt werden kann. War aber gut es noch einmal zu hören. <!-- s --><!-- s -->
Wäre toll wenn jemad da einen Paragraphen kennen würde zum Thema:
-Hausverwaltung = Vermieter
- Abnahme = Ende Mietverhältnis
- Kaution ist nicht Pfand für Mietrückstände
Ansonsten werde ich selber mal versuchen was zu finden, als Laie aber gar nicht so einfach.
<!-- s --><!-- s -->
Susanne
Naja, man kann natürlich eine Wohnung nicht so einfach fristlos kündigen, dafür bedarf es triftige Gründe nach BGB.
Aus welchem Grund wurde fristlos gekündigt?
dontpanic
Dachte mir schon das Kaution nicht als Pfand für Mietrückstände benutzt werden kann.
Kann sie aber:
Die Kaution, welche in den meisten Mietverträgen vereinbart werden, dient zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters für den Fall, dass der Mieters eine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, also zum Beispiel die Miete nicht zahlt oder die Wohnung beschädigt.[/color:f49d3]
Gruß,
dp
Rano
Da greife ich mal einen wohlgemeinten Tip von Susanne auf und ...
frage, ob er Pommes-Frites dazu will. <!-- s --><!-- s -->
locoFlo
Hallo
Folgende Gründe wurden in dem Fall für die Kündigung angeführt:
- Einzug musste mehrmals verschoben werden, da Wohnung zum versprochenen Termin und auch nicht zum vertraglich festgelegtem Einzugstermin fertig war
- mündlich von der Maklerin und der Hausverwaltung versprochener Austausch der undichten Holzfenster hat nicht stattgefunden und laut Hausverwaltung bestand auch nie die Absicht dazu
- die Fensterscheiben sind an mehreren Stellen gesprungen (protokolliert), es besteht also Verletzungsgefahr, das stellt einen verdeckten Mangel da
-die Decken- und Wandfarbe blättert ab und färbt ab
-Trennwand des Balkons ist zerstört, Glassplitter stellen Verletzungsgefahr dar, wurde trotz mehrmaliger Bitte (mündlich) nicht beseitigt
Das sind alles Mängel die behoben werden könnten, also kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Grund für die Fristlosigkeit waren Mängel an der Elektrik, die es angeblich unmöglich machten einen E-Herd in der Küche zu betreiben. Dieser Grund stellte sich allerdings als falsch heraus, wurde auch schriftlich vom Vermieter widerlegt.
Allerdings stellte man bei der Abnahme fest (vom zuständigen Handwerker und Ausverwaltung bestätigt und protokolliert) das der Haupthahn sowei Wasseruhr für Warm- und Kaltwasser vertauscht war.
Da man davon ausgehen kann, das der Vermieter für die Installationen verantwortlich ist, könnte man das als wissentlich schuldhafte Falschabrechnung der Nebenkosten sehen, oder?
Gruß
Florian
Susanne
Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, ob die von Dir aufgeführten Positionen ausreichend Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Falls der VM die Kaution mit den ausstehenden Mieten verrechnen sollte, so mußt Du auf Kautionsauszahlung klagen, andernfalls muss der VM die Mieten einklagen.
Daher solltest Du schon mal überlegen, wie Du die mündlichen Vereinbarungen beweisen willst.
@dontpanic: eine Kündigung muss nicht (nie) bestätigt werden !!!