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Höhe des Arbeitslosengeld II ist verfassungsgemäß
Die Höhe des Arbeitslosengelds II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Ein arbeitsloses Ehepaar aus Berlin hatte vorliegend gegen die umstrittene Hartz IV- Reform geklagt und vorgebracht, dass mit den staatlich gewährten Geldern kein Leben in Würde möglich sei, so wie es das Grundgesetz vorschreibt. Es sei ein Leben in Armut, so die 55- jährige Klägerin. Die Klage blieb allerdings erfolglos.
Nach Überzeugung des Gerichts verstößt das neue Arbeitslosengeld II nicht gegen die Verfassung. Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht zu beanstanden. Die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben sind gegeben, auch wenn die Regelsätze sehr knapp sind. Bei einer "bescheidenen Lebensführung" ist das Existenzminimum gesichert.
Das Arbeitslosengeld II besteht aus einer einheitlichen "Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts" und beträgt in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. Zusätzlich sieht das Gesetz verschiedene Leistungen bei Mehrbedarf vor, beispielsweise für Schwangere, Alleinerziehende etc. Angehörige des Arbeitslosen haben unter Umständen Anspruch auf zusätzliches Sozialgeld. Außerdem werden die Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet, soweit diese "angemessen" sind.
Im vorliegenden Fall des Berliner Paares wurde nicht der volle Regelsatz gewährt, weil der Mann auch eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht. Die Kläger wollen gegen das Urteil Berufung einlegen.
Laut Gericht sind beim Landessozialgericht acht Berufungen gegen Urteile zu Hartz IV anhängig, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes ging. Es zeichnet sich demnach eine große Klagewelle ab.
SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
dpa v. 02.08.2005 / SG Berlin