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Schwimmflosse hat diese Frage gestellt
liebe community,

die vormieter sind vor einigen wochen aus der alten wohnung ausgezogen.
zur wohnungsübergabe zwischen den vor- und den nachmietern war die zuständige hausverwaltung aus termingründen nicht anwesend.

zwischen vor- und nachmietern wurde ein übergabeprotokoll über die mängelfreiheit der wohnung angefertigt, welches von beiden parteien am übergabetag unterzeichnet
wurde.

einige tage nach der übergabe stellte die hausverwaltung eine zahlungsaufforderung inkl. rechnung an den vormieter. grundlage der rechnung waren durch eine fachfirma durchgeführte reperaturarbeiten am duschabfluss und an einem Wasserhahn. seitens der neuen mieter wurde dort bei der hausverwaltung bemängelt, dass das wasser schlecht abfließt.

folgende fragen ergeben sich nun:
- dürfen solche arbeiten ohne vorinformation der alten mieter durchgeführt und hinterher in rechnung gestellt werden?
- sind die alten mieter nach beidseitiger unterzeichnung des übergabeprotokolls von weiterer haftung ausgeschlossen?
- im mietvertrag befindet sich folgender passus unter der überschrift "Instandhaltung der Mieträume:
Der Mieter trägt die Kosten für kleinere Instandhaltungen, soweit diese im einzelnen 75€ und jährlich 6% der Nettokaltmiete nicht übersteigen. Diese unfassen das Beheben kleinerer Schäden an dem Mieterzugänglichen Installationen für Elektrizität", Wasser, Gas sowie an Heiz- und Kocheinrichtungen und Fenster- und Türverschlüssen."
- die an die nachmieter gestellte rechnung überschreitet die 75€. wie ist dieser passus zu werten? handelt es sich in diesem fall überhaupt um "instandhaltungsarbeiten"? und heißt "im einzelnen 75€", dass damit 1 rechnung gemeint ist? denn gearbeitet wurde in zwei unterschiedlichen bereichen (dusche und wasserhahn).

ich wende mich daher an dieses forum und hoffe auf hilfe.

1 Kommentar zu „Zahlungsaufforderung nach Auszug?”

Bladder Experte! 17.01.2012 14:16

a) Eine Wohnungsübergabe vom Vormieter an den Nachmieter entspricht nicht geltendem Recht. Die Forderung des Nachmieters zur Behebung eines Mangels ist vom Vermieter zu tragen.

b) Der Wortlaut der Kleinreparaturklausel entspricht ebenfalls nicht geltendem Recht und ist daher unwirksam. Der Vermieter hat grundsätzlich die Kosten allein zu tragen.

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