Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Im Privathaus muss nicht vor frisch gewischtem Boden gewarnt werden

Ein Mieter oder Eigentümer einer Immobilie, der etwas auf sich hält, wird ab und zu mal zum Wischmopp greifen, um für Sauberkeit zu sorgen. Doch was geschieht, wenn auf dem frisch gereinigten, noch nassen Boden ein Besucher ausrutscht? Muss der Verantwortliche dafür haften? Das Landgericht Coburg ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dieser Meinung – zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Privathaushalt handelt.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 12 O 454/00)

Der Fall: Es war im Prinzip eine reine Familiengeschichte. Ein Versicherungsvertreter besuchte seine Schwester und den Schwager in deren Haus zu einem Kundengespräch. Während sich die beiden Männer miteinander unterhielten, putzte die Frau die Treppe vom Erdgeschoss in den ersten Stock. Anschließend wollte der Bruder das Haus wieder verlassen, kam aber auf den glatten Stufen ins Stolpern und zog sich schlimme Verletzungen zu. Kreuzband und Innenband des Knies waren gerissen, der Meniskus zum Teil geschädigt. Wochenlange Krankenhausaufenthalte und zwei Operationen waren die Folgen. Der Arbeitgeber des Versicherungsvertreters forderte von der Hauseigentümerin gut 8.000 Euro Lohnfortzahlung für seinen Beschäftigten. Seine Begründung: Die Frau habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Besucher nicht ausdrücklich vor der Rutschgefahr warnte.

Das Urteil: Die Richter machten dem Kläger einen Strich durch die Rechnung. Zwar sei es allgemeine Rechtspflicht, im alltäglichen Umgang Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, doch die Voraussetzungen seien nicht in jedem Fall gleich streng. In Privatwohnungen gehe die Rechtsprechung großzügiger mit den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht um als in öffentlichen Gebäuden. Der Geschädigte habe damit rechnen müssen, dass während seiner Anwesenheit Reinigungsarbeiten – auch im Treppenbereich – durchgeführt würden. Die Beklagte musste deswegen keinen Schadenersatz leisten.
Stichwörter: gewarnt + gewischtem + privathaus + boden + frisch

0 Kommentare zu „Im Privathaus muss nicht vor frisch gewischtem Boden gewarnt”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.