Gast
Hallo,
die Abrechnung sollte genau geprüft werden !
1.) Die Rechnungen, die in der Nebenkostenabrechnung eingebracht werden, müssen für den gleichen Abrechnungszeitraum sein, für den die Nebenkostenabrechung gilt.
2.) Reparaturkosten und Neuanschaffungen dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung hineingemogelt werden !
3.) Die Kosten für den Stromzähler sind keinesfalls umlagefähig.
Entscheidend ist jedoch immer grundsätzlich - was steht hierzu im Mietvertrag. Ist im Mietvertrag vereinbart, das die sogenannte Mietbescheinigung Bestandteil des Mietvertrages ist ?
Bei Formular Mietverträgen müssen die einzelnen Nebenkostenpunkte angekreuzt, oder markiert werden.
Prüft auf jeden Fall auch einmal die Umlageschlüssel laut Mietvertrag. Stimmen die alle ?
Und zum Schluß noch - eine Frist zur Zahlung der Nachforderung ist unwirksam, sobald Ihr Zweifel an der Abrechnung habt. Die Rechtssprechung sagt hierzu, das der Mieter einen Monat Zeit hat, die Abrechnung in Ruhe zu prüfen.
Schreibt ruhig euere Antwort, ich schaue hier regelmäßig rein.
mfg
frank
Gast
Hei Frank,
danke für Deine Antwort...
zu 1. Der Wartungsvertrag (1. Wartung Nov. 2002 innerhalb von drei Jahren) kann auf uns also nicht umgelegt werden... das freut mich, denn wir wohnen erst seint März hier.
zu 2. Der Wärmemengenzähler ist zwar eine Neuanschaffung, 2 Tage vor unserem Einzug, dient aber der Verbrauchserfassung... müßte daher also umlagefähig sein, oder?
ABER: Was ist mit den Einbaukosten für den Wärmemengenzähler??
Woher weiß ich ob Rohre und Co. Reparaturkosten sind??
zu 3. Weißt Du warum der Stromzähler nicht umlagefähig ist??
zu 4. Im Mietvertrag steht zu Nebenkosten "der unterschiedlichen Nutzung verteilt". Dazu gibts dann den Anhang der Mietbescheinigung vom Vermieter selber ausgefüllt und unterschrieben...das ist ein gängiges Formblatt wie der Mietvertrag auch, also zum Ankreuzen..., wobei nur Heizung, Wasser (Abwasser und Kanal) sowie Müllabfuhr als Nebenkosten angegeben sind. Müssen wir dann den Rest (Schornstein und Co. überhaupt zahlen??
Vielen Danke, wäre prima wenn du noch einmal antworten könntest
Gudrid
Hallo,
die Abrechnung sollte genau geprüft werden !
1.) Die Rechnungen, die in der Nebenkostenabrechnung eingebracht werden, müssen für den gleichen Abrechnungszeitraum sein, für den die Nebenkostenabrechung gilt.
2.) Reparaturkosten und Neuanschaffungen dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung hineingemogelt werden !
3.) Die Kosten für den Stromzähler sind keinesfalls umlagefähig.
Entscheidend ist jedoch immer grundsätzlich - was steht hierzu im Mietvertrag. Ist im Mietvertrag vereinbart, das die sogenannte Mietbescheinigung Bestandteil des Mietvertrages ist ?
Bei Formular Mietverträgen müssen die einzelnen Nebenkostenpunkte angekreuzt, oder markiert werden.
Prüft auf jeden Fall auch einmal die Umlageschlüssel laut Mietvertrag. Stimmen die alle ?
Und zum Schluß noch - eine Frist zur Zahlung der Nachforderung ist unwirksam, sobald Ihr Zweifel an der Abrechnung habt. Die Rechtssprechung sagt hierzu, das der Mieter einen Monat Zeit hat, die Abrechnung in Ruhe zu prüfen.
Schreibt ruhig euere Antwort, ich schaue hier regelmäßig rein.
mfg
frank[/quote:2e051][/quote:2e051]
Gast
Hallo,
meine Frage ist: Kann man Kosten für eine Mietbescheinigung (also zum Ausfüllen) auf den Mieter umlegen, wenn diese von der Hausverwaltung ausgefüllt wird?
Dank <!-- s --><!-- s --> e
wn