DNS_Berlin hat diese Frage gestellt
Folgende Frage stellt sich: (unter welchen Bedingungen) darf ein Vermieter (V) den Zuzug des Partners (C) der Mitbewohnerin/Untermieterin (B) in die Wohngemeinschaft von Hauptmieterin/Untervermieterin (A) ablehnen?
Folgende Annahme. A lebt zusammen mit zwei Mitbewohnerinnen (B und D), die jeweils einen Untermietvertrag mit ihr abgeschlossen haben, seit mehreren Jahren in einer Drei-Zimmer Wohngemeinschaft, welche insgesamt 120 qm² umfasst. Der Mietvertrag ist unbefristet
Nun zieht der Partner (C) von Mitbewohnerin B (nicht verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft) in die selbe Stadt, um hier einen Beruf anzufangen. C will mit A, B, und D in die WG einziehen. A, B, und D sind einverstanden. Darf Vermieter (V) das ablehnen?
Der Vermieter V hat im Mietvertrag handschriftlich festgeschrieben, dass maximal zwei Mitbewohner in der WG erlaubt sind erlaubt sind. Ist das rechtens?
Im Bezug auf den „Partner des Mieters“ ist online nachzulesen, der Vermieter darf dessen Zuzug nur unter zwei Bedingungen nicht erlauben:
1. “Die Person des neuen Bewohners wäre für den Vermieter unzumutbar: Dabei kann die Unzumutbarkeit nicht mit einer subjektiven Einschätzung des Vermieters begründet werden. Es müssen schon schwerwiegende Fakten vorliegen, die zum Beispiel den naheliegenden Schluss ziehen ließen, der neue Bewohner würde den Hausfrieden erheblich stören. “
Hierfür besteht kein Grund. Der Partner C hat Beruf und keine kriminelle Vorgeschichte. Er hat keinerlei Verhältnis zu Vermieter V.
2. “Die Wohnung wäre überbelegt: Zu viele Personen auf zu wenig Raum – dann spricht man von Überbelegung. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist nicht genau festgelegt. Im Allgemeinen wird jedoch von einer Überbelegung ausgegangen, wenn jeder Person weniger als acht bis zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Eine Überbelegung widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der Vermieter muss sie nicht dulden.”
Auch hier sollte kein Problem bestehen: 30.75 qm² pro Person sollten ausreichen. Die Mitbewohnerin B verfügt zudem über 1,5-Zimmer.
Jedoch stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob diese Rechtslage nur auf den Partner der Hauptmieterin A zutrifft, sondern, wie in diesem Fall, auch auf den Partner der Mitbewohnerin/Untermieterin (B)?
Und falls Partner C ein Recht auf Zuzug hat, muss mit einer Miet- und/oder Betriebskostenerhöhung gerechnet werden? Wie hoch dürfte diese ausfallen? Die Annahme ist, dass die aktuelle Miete unterhalb des aktuell ortsüblichen liegt und seit der letzten Mieterhöhung mehr als 15 Monate vergangen sind.
Herzlichen Dank für die Einschätzungen!