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Mobilfunkanlage auf Hausdach
Allein der Umstand, dass auf dem Dach eines Mietshauses einen Mobilfunkanlage installiert ist, berechtigt den Mieter der Wohnung nicht zur Minderung des Mietzinses. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Mieter eine konkrete Gesundheitsgefahr darlegt.
Amtsgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2001, Aktenzeichen: 48 MC 903/00.