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Schönheitsreparaturen in Eigenleistung
Ist ein Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er diese Arbeiten nicht zwingend von einem Fachbetrieb durchführen lassen. Geschickte Heimwerker sind durchaus in der Lage, die meisten der anfallenden Arbeiten selbst zu erledigen. Allerdings müssen die Eigenleistungen eine Mindestqualität erfüllen.
Hierauf weist das Landgericht Berlin hin, das sich mit der Qualität der von einem Mieter durchgeführten Arbeiten auseinander setzen musste. Das Ergebnis der Bemühungen des Heimwerkers war - wie ein Sachverständiger in dem Prozess feststellte - mehr als bedenklich. So war der Wandanstrich ungleichmäßig, auf den lackierten Türen waren Farbtropfen zu sehen und die Tapeten wiesen zahlreiche Hohlstellen auf. Das Gericht befand, dass der Vermieter eine derartige „Hobbyqualität“ der Schönheitsreparaturen nicht akzeptieren muss und verurteilte den Mieter zur fachmännischen Durchführung der Arbeiten.
Urteil des LG Berlin
65 S 504/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 1/2002, Seite 11