Bladder 24.02.2011 19:12
Was genau wurde denn als Kündigungsgrund genannt?
Normalerweise ist eine fristlose Kündigung ab der 2. offenen Monatsmiete möglich.
mono 24.02.2011 21:34
Die Kündigung könnte gerechtfertigt sein, wenn Sie die Miete in der Vergangenheit wiederholt zu spät gezahlt haben und der VM das "vertragswidrige Verhalten" ( unter Aufzeigung der möglichen rechtlichen Konsequenzen) abgemahnt hat.
Begründet wäre allerdings lediglich die ordentliche Kündigung, d.h. mit der gesetzlichen Regelfrist von drei Monaten.
Vielleicht beantworten Sie noch die folgenden Fragen:
1. Wie lange besteht der Mietrückstand schon ?
2. Wenn er länger besteht - haben SIe eine Ratenvereinbarung zur Tilgung geschlossen ?
3. Sollte 2 zutreffen - haben Sie die Zahlungstermine der Raten eingehalten ?
Bladder 25.02.2011 05:48
Hallo, mono,
Zitat:
> Begründet wäre allerdings lediglich die ordentliche Kündigung, d.h. mit der gesetzlichen Regelfrist von drei Monaten.<
Das habe ich jetzt nicht verstanden - können Sie das bitte erläutern?
mono 25.02.2011 12:55
Sie gehen davon aus, dass dem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Darauf findet sich im Beitrag jedoch kein Hinweis. Auch kann, wie von Ihnen korrekt festgestellt, die fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzug, nur in zwei vom Gesetz genannten Fällen ausgesprochen werden:
1. Der Mieter befindet sich mit einem Betrag im Rückstand, der zwei Monatsmieten erreicht
ODER
2. Der Mieter befindet sich an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit einem Betrag im Rückstand, der eine Monatsmiete übersteigt.
Für beide Varianten liegen keine ausreichenden Angaben des TE vor.
Vorliegend kann lediglich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Kündigung wg. wiederholten Zahlungsverzuges handelt. Diese setzt eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens voraus.
Da der wiederholte Zahlungsverzug nicht als stark genug angesehen wird, als das der VM dem M die fristlose Kündigung aussprechen kann, kommt lediglich die ordentliche Kündigung wegen nicht unerheblicher, vertraglicher Pflichtverletzung gem. § 573 II Nr. 1 in Betracht.
Die Kündigungsfristen orientieren sich daher an § 573 c BGB. Insofern ist von einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu sprechen.
Bladder 25.02.2011 14:41
@ mono,
um es kurz zu machen:
Warum haben Sie den Ihre nun genannten Gründe dem Fragesteller nicht genannt.
Ich habe nur nach den Kündigungsgründen gefragt. Mein Hinweis auf eine möglich fristlose Kündigung, war eigentlich auch nur als Frage an den Fragesteller gedacht.
Nun gut, warten wir mal auf mehr Information.