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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo an Alle,

wir haben mit unserem Vermieter/Hausverwaltung einen Streitpunkt:

"Code 570 - Wartung Fenster"

Diese Pos. wird unter den umlagefähigen Betriebskosten aufgeführt.

Der Vermieter argumentiert mit dem Punkt 17 "Sonstige Betriebskosten" der Berechnungsverordnung - es gehöre hier mit rein.

Die Hausverwaltung "Fensterwartung" ist tatsächlich eine Wartung und keine Reparatur/Instandhaltung: Fetten, Scharniereinstellung ....

Wir haben nun schon öfters im Netz gelesen, dass Fensterwartung mit zur Reparatur/instandhaltung gezählt wird uns somit nicht vom Mieter zu tragen ist.

Das beste Zitat:

Es wird der Pkt. 17 besprochen "sonstige Betriebskosten":

....
Nicht umlagefähig sind alle "Sonstigen Kosten", die nicht vereinbart sind und folgende klar ausgewiesene Kosten :
Abrechnungskosten
Bankgebühren
Bewachung des Mietobjektes
Dachbegrünung
Kosten der Kontrolle der Dachflächen
Erbbauzinsen
---> Fensterwartung
Finanzierungskosten
alle Anschaffungs- und Installationskosten
...



Kann uns jemand helfen, mit einem Gesetz/Entscheidung mit was aussagekräftigen - wir finden nix in unseren Büchern zu diesem Thema.

Wäre super.
Danke Euch.
Grüße aus Dresden
Oliver

1 Kommentar zu „Fensterwartung = umlagefähige Betriebskosten?”

volker* Experte!

Hallo Oliver,

die Fensterwartung zählt zu den nicht als Betriebskosten umlagefähigen Instandhaltungskosten.[/b:30c59]

Nach deinem Text ist doch unter Punkt 17 unter anderem die Fensterwartung ausdrücklich als nicht umlagefähig aufgeführt. Unklarheiten einer Klausel gehen zu Lasten des Verwenders der Klausel. Diese dürfte vom Vermieter so formuliert worden sein.

Nicht umlagefähig sind[/b:30c59] alle "Sonstigen Kosten", die nicht vereinbart sind und folgende klar ausgewiesene Kosten[/b:30c59] :
...
Fensterwartung
...
[/quote:30c59]

Viele Grüße
Volker

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