volker*
Hallo Oliver,
die Fensterwartung zählt zu den nicht als Betriebskosten umlagefähigen Instandhaltungskosten.[/b:30c59]
Nach deinem Text ist doch unter Punkt 17 unter anderem die Fensterwartung ausdrücklich als nicht umlagefähig aufgeführt. Unklarheiten einer Klausel gehen zu Lasten des Verwenders der Klausel. Diese dürfte vom Vermieter so formuliert worden sein.
Nicht umlagefähig sind[/b:30c59] alle "Sonstigen Kosten", die nicht vereinbart sind und folgende klar ausgewiesene Kosten[/b:30c59] :
...
Fensterwartung
...
[/quote:30c59]
Viele Grüße
Volker