Gast hat diese Frage gestellt
Hallo an Alle,
wir haben mit unserem Vermieter/Hausverwaltung einen Streitpunkt:
"Code 570 - Wartung Fenster"
Diese Pos. wird unter den umlagefähigen Betriebskosten aufgeführt.
Der Vermieter argumentiert mit dem Punkt 17 "Sonstige Betriebskosten" der Berechnungsverordnung - es gehöre hier mit rein.
Die Hausverwaltung "Fensterwartung" ist tatsächlich eine Wartung und keine Reparatur/Instandhaltung: Fetten, Scharniereinstellung ....
Wir haben nun schon öfters im Netz gelesen, dass Fensterwartung mit zur Reparatur/instandhaltung gezählt wird uns somit nicht vom Mieter zu tragen ist.
Das beste Zitat:
Es wird der Pkt. 17 besprochen "sonstige Betriebskosten":
....
Nicht umlagefähig sind alle "Sonstigen Kosten", die nicht vereinbart sind und folgende klar ausgewiesene Kosten :
Abrechnungskosten
Bankgebühren
Bewachung des Mietobjektes
Dachbegrünung
Kosten der Kontrolle der Dachflächen
Erbbauzinsen
---> Fensterwartung
Finanzierungskosten
alle Anschaffungs- und Installationskosten
...
Kann uns jemand helfen, mit einem Gesetz/Entscheidung mit was aussagekräftigen - wir finden nix in unseren Büchern zu diesem Thema.
Wäre super.
Danke Euch.
Grüße aus Dresden
Oliver