Balkonexperte 10.06.2010 13:10
Klopfen Sie Ihrem Vermieter auf die Finger:
Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von den Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist nach dieser Entscheidung immer erst dann fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung erstellt hat (BGH NJW 1982, 573). Eine solche Heizkostenabrechnung enthält mindestens folgende Angaben:
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http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/heizung/abrechnung.htm