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Kündigungsausschluss länger als vier Jahre unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrmals entschieden, dass die Vereinbarung, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnraummietvertrag dürfe erst nach einer gewissen Zeit gekündigt werden, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt nicht nur für eine individuell getroffene Vereinbarung, sondern auch für so genannte Formularverträge, wie sie in der Praxis überwiegend verwendet werden.

In einer neueren Entscheidung setzen die Karlsruher Richter zum Schutz der betroffenen Mieter doch gewisse Grenzen. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Kündigungsausschluss mehr als vier Jahre beträgt. In diesem Fall ist von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters auszugehen.

Urteil des BGH vom 06.04.2005
VIII ZR 27/04
Pressemitteilung des BGH

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