Forseti 31.01.2012 15:42
Die vorhandenen Schäden an den Türen und die Kaution sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. Bezahlen Sie die vereinbarte Kaution nicht riskieren Sie die Kündigung. Für die Mängel an der Mietsache stände Ihnen ein Mietminderungsrecht zu. Aber nur "stände", denn wenn bei der Besichtigung der Wohnung der Mangel schon vorhanden war, haben Sie ihn durch die Unterschrift unter den Vertrag mehr oder weniger akzeptiert.
Sie merken, dass wir hier in die Richtung Rechtsberatung steuern. Und die sollten Sie besser von einem Anwalt für Mietrecht, bzw. dem örtlichen Mieterverein vornehmen lassen. Letzterer wird sich mit Sicherheit mit den Gepflogenheiten Ihrer Vermieters auskennen.
Bladder 31.01.2012 16:48
Was sie über die DA schildern ist offensichtlich der Normalzustand bei diesem Vermieter.
Da der Scheibenbruch im Übernahmeprotokoll vermerkt ist, haben sie die Möglichkeit der Mietminderung ab dem Tag der Protokollfertigung.
Aber davon haben sie keine neuen Scheiben.
Für solche Fälle gibt es die "Selbstvornahme" nach § 536a BGB.
Man setzt dem Vermieter schriftlich einen Termin für die Behebung und kündigt eine Selbstvornahme an. Nach dem der Termin erfolglos verstrichen ist, beauftragt man den Handwerker und verrechnet dann die Kosten, nach einem Monat, mit der nächsten Mietzahlung.
Aber eine Mieterberatung ist schon ein guter Tipp.