Gast
Hallo,
dem Vermieter kann es eigentich egal sein, das ein WG-Mitglied kein Geld hat, den er kann dessen Anteil auch von den anderen WG-Mitgliedern einfordern !
Alle Mitglieder haften als Gesamtschuldner
In einer Wohngemeinschaft haftet jeder Bewohner für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das Amtsgericht Paderborn urteilte, dass ein 21-jähriger Student rund 4000 Mark rückständige Miete und die Kosten der Wohnungsräumung für seinen ehemaligen Mitbewohner zahlen muss. Dieser war über Nacht verschwunden und hatte seine Möbel zurück gelassen.
AG Paderborn, 51 C 28/99 Quelle: Focus Online
Einer für Alle
Der Studienplatz in der fremden Stadt ist gesichert, das Semester beginnt in Kürze, und mit viel Glück findet der Sprößling noch seine Bleibe in einer mehrköpfigen Wohngemeinschaft. Bei soviel Glück unterschreiben die Eltern dem Vermieter gern die schon obligatorische Mietbürgschaft - und können das Nachsehen haben.
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen.
Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen. LG Kassel, 1 S 613/96 Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln
Hauptmieter darf Kosten "eintreiben"
Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, muß seinen Anteil an den Mietkosten erstatten, wenn die WG aufgelöst wird - auch wenn ein Hauptmieter als Treuhänder auftritt. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen Studenten, rund 3000 Mark an den als Hauptmieter auftretenden Vater eines Mitbewohners zu zahlen.
Der Vater war für die vierköpfige Wohngemeinschaft als Treuhänder gegenüber dem Eigentümer aufgetreten, weil dieser einen solventen Hauptmieter wünschte. Als die Wohngemeinschaft bereits nach einem halben Jahr auseinanderging, verweigerte einer der Studenten, sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Hauptmieter entstanden waren. Das Gericht entschied, der Vater habe als Treuhänder im Interesse der Wohngemeinschaft gehandelt und deshalb Anspruch auf Kostenersatz.
AG Frankfurt, 33 C 4447/96-67 Quelle: Focus Online