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Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Druckansicht
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Personengesell-schaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Mit Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr entschieden, dass es nicht zu einer solchen "Abfärbung" kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Im Streitfall hatte sich eine vermögensverwaltende KG geringfügig an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Das Finanzamt nahm das im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (R 135 Abs. 5 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien) zum Anlass, die gesamten Einnahmen der KG als solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Folge dieser Auffassung war auch, dass nunmehr das gesamte Vermögen der KG steuerverstrickt wurde. Dem folgte der BFH nicht: Schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führten allein Beteiligungseinkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte nicht herbei. Dieses am Wortlaut orientierte Ergebnis stehe auch mit dem Zweck der Regelung (Vereinfachung der Einkünfteermittlung und Schutz des Gewerbesteueraufkommens) im Einklang und vermeide zudem eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft im Verhältnis zu einem einzelnen Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Einkünften.

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