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Keine Baugenehmigung ohne Erschließung des Grundstücks
Feldweg kann ausnahmsweise genügen
Voraussetzung für eine Baugenehmigung ist unter anderem die "Erschließung" des Grundstücks: Der Anschluß an das Verkehrsnetz und die Versorgung des Grundstücks müssen gesichert sein (Trinkwasser etc.), andernfalls wird die Genehmigung versagt. Dies war der Fall bei einem geplanten Gebäude, dessen Anschluß an eine öffentliche Straße nur über einen 32 Meter langen Feldweg zu bewerkstelligen gewesen wäre. Der Eigentümer klagte gegen die Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab ihr auf, die Baugenehmigung zu erteilen (8 S 1844/96). Es sei zwar richtig, daß der Zugang schmal sei. Polizei und Feuerwehr könnten im Notfall nicht mit "Großfahrzeugen" ganz ans Haus heranfahren. Für rückwärtige Gebäude reichten aber (gemäß den Bauordnungen der Bundesländer) Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr aus, die einen Abstand von maximal 50 Meter zu einer öffentlichen Straße aufwiesen. Das Haus sei so sogar noch besser erreichbar als die oberen Stockwerke mancher Mehrfamilienhäuser, an die man direkt heranfahren könne. Daher bestehe kein Grund, hier bei einem einzelnen Vorhaben - andere Gebäude werden von dem Feldweg nicht erschlossen - höhere Anforderungen zu stellen. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 12. September 1996 - 8 S 1844/96