Berthelstal 06.07.2011 17:15
Gehen Sie zum Anwalt.
Die hier gegebenen Antworten werden Ihren Untermieter nicht dazu bewegen,
auszuziehen, gleich welcher Natur diese sind.
Spekuverbrecher 08.07.2011 01:30
@ Berthelstal bla, bla... anwalt!
@ ccs
"Er behauptet es sei keine "Untermiete"(Begründung: normaler Mietvertrag)"
ob untermietvertrag, oder "regulärer" mietvertrag, spielt keine rolle! an einer fristgerechte kündigungsfrist von 3 monaten ist nicht zu rütteln! "Darüber hinaus, lebt/e sein Bruder monateweise bei ihm..." dieser tatbestand rechtfertigt eine fristlose kündigung, da dieses einem untermietverhältniss entspricht und durch den haupt- bzw. vermieter zu genehmigen ist! liegt eine einwilligung derer nicht vor, kann fristlos gekündigt werden!!! netterweise kann man dem mieter eine frist von 7 tagen einräumen, in der er das wohneigentum zu räumen hat!
nein, sie müssen sich nicht rechtfertigen bzw. eine berechtigung vorweisen! von wem und wieso auch, geerbt ist geerbt, tot ist tot und von toten kann man keine beglaubigungen ausgestellt bekommen! sie haben geerbt und treten in die rechts- und verantwortungsvolge des vorgängers ein! sie haben den mietvertrag und die rechte des mieters laut mietvertrag zu wahren, haben aber auch die selben rechte des ursprünglichen besitzers!
er lebt in warmmiete... naja, das is eigentlich ihr problem! es hätte nichts dagegen gesprochen, einen unterzähler zu installieren um eine getrennte und gerechte abrechnung sicherzustellen. von daher bleiben sie als vertragspartner des jeweiligen versorgers auf ihren erhöhten kosten sitzen! tipp: auch ein anwalt oder gericht, wird so ein unsozialen gesellen dazu bewegen auszuziehen! setzen sie eine frist von xxx tagen , nach der fristlosen kündigung und bewegen sie den "untermieter" mit hilfe von freunden zur räumung ihres eigentums!
Gotthilf 09.07.2011 10:04
Als Erbe sollte Sie schon eine Legitimation vorweisen, sonst könnte ja jeder kommen und Behaupten, dass er das Sagen jetzt hat.
Wenn Sie Erbe sind, treten Sie in den Mietvertrag ein. Das heißt, Sie können nicht ohne Grund kündigen. Der Bruder darf als naher Verwandter in die Wohnung mit aufgenommen werden, das ist kein Kündigungsgrund.
Den Tipp, mit Freunden nachzuhelfen, würde ich ganz schnell vergessen, Sie stehen bei Berherzigung schon mit einem Bein im Gefängnis.
Ich sehe eine Chance für Sie, wenn Sie vielleicht Eigenbedarf anmelden können und deshalb kündigen. Ihre bisherigen Kündigungen sind unwirksam, da Sie keinen Grund haben und es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.