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Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers - Betriebsübergang
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsteilübergang die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrags für die die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils gültigen Fassung (dynamisch) anzuwenden sind. Im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten war die Anwendbarkeit des BMT-G II in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb ein Krankenhaus; die Klägerin war dort in der Küche beschäftigt. Die Küche wurde ausgegliedert; das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über. Der Rechtsvorgänger war an den BMT-G II nicht tarifgebunden. Die Beklagte unterfällt dem Geltungsbereich der - teilweise für allgemeinverbindlich erklärten - Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen. Die Vorstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zwar unterliegt das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsteilübergang (auch) den Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen, soweit diese für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Gleichwohl ist infolge der Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der - günstigere - BMT-G II (dynamisch) anzuwenden. Der BMT-G II wäre nur dann nach dem Betriebsteilübergang nicht länger dynamisch anwendbar, wenn die Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger eine Gleichstellungsabrede wäre. Nur dann wäre die dynamische Anwendung auf die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers beschränkt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Rechtsvorgänger der Beklagten war nicht tarifgebunden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. Februar 2001 - 13 (2) Sa 1284/00 -