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Treppenlift
Will ein behinderter Mieter einen Treppenhauslift einbauen lassen, muss der Vermieter es dulden, wenn die Beschaffenheit des Treppenhauses dem baulich nicht entgegensteht. (LG Duisburg, Az. 23 S 452/96)
Will ein Mieter für seinen gehbehinderten Lebenspartner auf eigenen Kosten einen Treppenhauslift einbauen lassen, den er bei Auszug auch wieder ausbauen lassen würde, kann der Vermieter nicht einfach ablehnen mit Hinweis auf Verkehrssicherungspflicht und verstärktes Haftpflichtrisiko; denn davon könne der Mieter durch eine eigene Haftpflichtversicherung den Vermieter freistellen. Aus diesem Grund ist das Verfassungsrecht auf behindertengerechtes Wohnen höher anzusiedeln als das Vermieterinteresse aus allgemeinen Haftpflichtgründen. (BVerG, Urteil vom 13.04.2000, Az. 1 BvR 1460/99, Pressemitteilung Nr. 46/2000)