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Keine Lohnfortzahlung bei verweigerter ärztlicher Überprüfung
Ein vom Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit begründet zunächst die Vermutung dafür, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank war. Bei berechtigten Zweifeln kann der Arbeitgeber jedoch eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
Entzieht sich der Arbeitnehmer der fachärztlichen Untersuchung beispielsweise durch eine tags zuvor erklärte Eigenkündigung, ist der Beweiswert des vorgelegten Attests derart erschüttert, dass der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verliert.
Urteil des LAG Hamm vom 29.01.2003
18 Sa 1137/02
LAG Report 2003, 171