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Keine Lohnkürzung bei zu langsamer Arbeit
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Einem zu langsam arbeitenden Mitarbeiter darf ohne entsprechende arbeitsvertragliche Regelung nicht einfach das Gehalt gekürzt werden. [20.04.2004]
Eine Kürzung kommt nur in Frage, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich besagt, dass der Lohn leistungsbezogen gezahlt wird. Das teilt der Informationsdienst "Arbeitsrecht kompakt" in Bonn mit.
Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az.: 4 Ca 4332/03). Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer die berechnete Stundenzahl für seine Tätigkeit um bis zu zehn Stunden überschritten. Der Arbeitgeber behielt deswegen einen Teil des Lohns ein.
Die Richter verurteilten ihn jedoch zur Auszahlung. Ein Arbeitnehmer müsse nicht automatisch einen bestimmten Arbeitserfolg innerhalb einer festgelegten Zeit schaffen.
Es liege vielmehr am Arbeitgeber, die Arbeit so zu organisieren, dass das Arbeits- oder Produktionsziel erreicht wird. Langsamen Mitarbeitern ohne leistungsbezogene Lohnvereinbarung könne der Arbeitgeber nur mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit Kündigung begegnen.