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Keine Mithaftung des Adresshändlers

Ein gewerblicher Adresshändler ist grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlicher Störer anzusehen, wenn ein Kunde unter Verwendung der erworbenen Adressen Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt verschickt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.04.2001
4 U 143/00
GRUR-RR 2002, 78
Stichwörter: keine + mithaftung + adresshändlers

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