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Abrechnung der Heizungs- und Wasserkosten
Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler" zu erfolgen, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser Regelung, dass die Kosten unter Heranziehung der Heizkostenverordnung mit 50 Prozent nach der Wohnfläche und mit 50 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.
Bayrische Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen: 2 Z BR 77/02