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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

Ich werde im Oktober ausziehen und meiner Vermieter hat bisher (2001 - 2005) noch keine Nebenkostenabrechnung gemacht. Mietvertrag besteht auch keiner.

Ist das zulässig das er mir die ganzen Jahre Nachberechnen darf bzw. welches Jahr darf er mir noch berechnen?!

Ich hoffe jemand kann mir helfen!

Danke

4 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung ab 2001 bis heute. Ist das zulässig?”

Susanne Experte!

Bis zum 31.12.2005 muss die Abrechnung für 2004 zugehen und die von 2005 muss bis zum 31.12.2006 zugestellt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Gast Experte!

Hallo Susanne,

Danke für die schnelle Info.

Und die Jahre zuvor darf er mir nicht mehr berechnen!

Kann ich das auch irgendwo nachlesen?

Susanne Experte!

§ 556
Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen[/b:f702d]. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

volker* Experte!

Hallo SNDW,

wenn du mit einer Erstattung für die Jahre 2001 bis 2003 rechnest, solltest du trotzdem die Abrechnung fordern.

Wenn sich dann keine Erstattung, sondern eine Nachzahlung ergibt, kann diese vom Vermieter nicht mehr gefordert werden. Die Erstattungen können aber von dir noch gefordert werden.

Viele Grüße
Volker

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