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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keine Rücknahme einer Einstellungsverfügung

Nach § 153 Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht. Das Landgericht Neuruppin stellte klar, dass eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Urteil des LG Neuruppin vom 12.03.2002
12 Qs 8/02
NJW 2002, 1967

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