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Keine Verweigerung der Wohnungsrücknahme wegen Mängel
Ein Vermieter darf bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rücknahme der Mieträume nicht deshalb verweigern, weil sich die Mietsache (seiner Auffassung nach) nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet. Verweigert er die Entgegennahme der Schlüssel, ist der Mieter nicht verpflichtet, in der Folgezeit Nutzungsentschädigung an den Vermieter zu zahlen.
Der Vermieter ist in derartigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich berechtigt, den Mieter wegen der Schäden auf Schadensersatzanspruch in Anspruch zu nehmen. Bei einer Verweigerung der Rücknahme der Mietsache gerät er jedoch selbst in Annahmeverzug.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2002
24 U 133/01
MDR 2002, 1244