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Kallagafeld hat diese Frage gestellt
Problemschilderung:
3er WG, alle stehen als Hauptmieter im Mietvertrag. Keine explizite Nachmieter-Regelung im Mietvertrag. Seitheriges Vorgehen im Falle eines Auszuges eines Mitbewohners: Derjenige, der auszieht, unterschreibt zusammen mit dem Nachmieter und dem Vermieter (Hausverwaltung) eine Eintrittserklärung (als Kulanz des Vermieters auslegbar). Die Bewohner haften natürlich alle gesamtschuldnerisch.
Jetzt ist ein Mitbewohner ausgezogen ohne 1. dem Vermieter Bescheid zu sagen und 2. ohne eine Eintrittserklärung mit dem Nachmieter unterschrieben zu haben. Er weigert sich nun nach dem Rücktritt des Nachmieters seinen Mietanteil zu bezahlen.
Ist dieser Anteil irgendwie einklagbar (Stichwort GbR) oder lohnt sich die Mühe nicht (wegen zu erwartenden Gerichtskosten)?

3 Kommentare zu „WG: Auszug des Mitbewohners ohne Kündigung”

Susanne Experte! 06.11.2008 09:29

Ja, die Kosten können eingeklagt werden, die Person ist immer noch Mieter! Stellt sich nur die Frage, ob etwas zu holen ist, ansonsten kann der Kläger Pech haben und noch auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben, die in der Rechtsfolge eigentlich der "Verlierer" bezahlen müsste.

Kallagafeld 06.11.2008 11:23

Erst mal vielen Dank f?ie Antwort! Genau genommen g? es schon was zu holen, denn der beim Einzug geleistete Anteil an der Kaution hat diese Person noch nicht zur?erhalten. Denn diesen bekommt sie (fragw?ge Praxis, aber so war das seither) vom Nachmieter direkt (und mittlerweile gibt es einen anderen Nachmieter). Aber davon abgesehen, dass ja eigentlich der Vermieter die Kaution verwaltet, das eigenm?tige Einbehalten des Mietanteils (vom Kautionsanteil) dieser Person also auch nicht rechtens w?, ist das Verklagen auf Zahlung also doch zu riskant, oder?

Susanne Experte! 07.11.2008 12:55

Der nicht gezahlte Mietanteil kann der Kaution entnommen werden, insofern würde der neue Nachmieter seine Kautionszahlung demnach an Euch leisten. Das ist insofern von Vorteil, dass im Zweifelsfall die andere Person auf Kautionszahlung klagen müsste, wenn er nicht einsichtig ist. Eine Klage setzt immer die Vorauszahlung von Anwalts- und Gerichtskosten voraus- wenn der andere in Zugzwang gerät ist das natürlich besser. Die meisten klagen nicht...

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