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Kinderwagen im Treppenhaus
Anders als Fahrräder, Roller usw. dürfen Kinderwagen im Treppenhaus an geeigneter Stelle abgestellt werden. Das gilt aber nur für Kinderwagen von Mietern, nicht für Kinderwagen von Besuchern des Mieters. (AG Winsen/Luhe, Az. 16 C 602/99, aus: WM 1999, S. 452)
Der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache umfasst auch das Recht, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen zu dürfen. (LG Hamburg, Az. 334 T 17/00, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)
Das Recht, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen zu dürfen, darf zu keiner Gefahr oder Beeinträchtigung anderer Benutzer des Treppenhauses führen. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 109 C 121/99, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)
Die mietvertragliche Formularklausel: "Das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere Fahrräder, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenabsätzen und Trockenböden ist nicht erlaubt", ist nach dem AGB-Gesetz unwirksam, weil sie wesentliche Rechte und Pflichten einschränkt und den Mieter unangemessen benachteiligt. (LG Hamburg, Az. 334 T 17/00, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)