smile30625 23.09.2009 17:26
Hallo,
ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener/unzureichender Schönheitsreparatuern setzt zunächst voraus, dass der Mieter eine ihm für die Nachholung der Arbeiten gesetzte Frist verstreichen lässt. Ist dies geschehen?
Nach der Rechtsprechung des BGH gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Grundreinigen der in der Wohnung befindlichen Teppiche. Dies geschieht üblicherweise durch professionelle Reinigungsgeräte (im Baumarkt gegen Gebühr ausleihbar).
Viele Grüße
smile