Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo wir haben drei Jahre immer ca. 60 Euro anteilig für die Gebäudeversicherung gezahlt. Im letzten Jahr hat der Vermieter gewechselt und in der jetzigen Abrechnung sollen wir 120 Euro für die Versicherung zahlen. Begründung: Der alte Vermieter hat nicht genügend Schutz für das Haus gehabt deshalb habe man die Versicherung gewechselt. Ist ja okay aber wir wurden nicht informiert. Ist das in Ordnung? Schliesslich haben wir ja nicht von seiner Gebäudeversicherung.

3 Kommentare zu „Betriebskostenabrechnung Erhöhung Gebäudeversicherung”

Der_Mario Experte!

Um was für Versicherungen handelt es sich?
Es dürfen nur Sach- und Haftpflichtversicherung in der NKA umgelegt werden, jedoch nicht Mietausfallversicherung, Reparaturkostenversicherung oder ähnliches.

Der_Mario Experte!

Hallo Martin1968.

Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 13 BetrkV die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Andere Versicherungen dürfen nicht umgelegt werden.

Der_Mario Experte!

Der Vermieter ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 560 Absatz 5 BGB) gebunden. Das bedeutet, dass der Vermieter keine vermeidbaren bzw. unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen darf.

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnte. Andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Bei einem Anstieg um mehr als 50 % muss der Vermieter zudem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006).

Schreibt also den Vermieter an und bittet ihn, genau das darzulegen. Die Behauptung des Vermieters, der frühere Eigentümer sei unterversichert gewesen, dürfte m. E. ohne weitere Erklärungen so nicht ausreichend sein. Zitiert ruhig das o. g. Urteil.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.