Der_Mario
Um was für Versicherungen handelt es sich?
Es dürfen nur Sach- und Haftpflichtversicherung in der NKA umgelegt werden, jedoch nicht Mietausfallversicherung, Reparaturkostenversicherung oder ähnliches.
Der_Mario
Hallo Martin1968.
Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 13 BetrkV die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Andere Versicherungen dürfen nicht umgelegt werden.
Der_Mario
Der Vermieter ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 560 Absatz 5 BGB) gebunden. Das bedeutet, dass der Vermieter keine vermeidbaren bzw. unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen darf.
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnte. Andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Bei einem Anstieg um mehr als 50 % muss der Vermieter zudem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006).
Schreibt also den Vermieter an und bittet ihn, genau das darzulegen. Die Behauptung des Vermieters, der frühere Eigentümer sei unterversichert gewesen, dürfte m. E. ohne weitere Erklärungen so nicht ausreichend sein. Zitiert ruhig das o. g. Urteil.