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Kostenersatz für Renovierung
Kostenersatz anstelle auszuführender Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende aufgrund einer Kostenquotenklausel kann der Vermieter nur fordern, soweit die Dekorationsfrist bei Beendigung des Mietvertrages noch nicht vollständig abgelaufen ist.
AG Schönau, Urteil vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 3 C 166/00.