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Belehrung des Notars über vermeintliches Vorkaufsrecht
Ist für einen Notar bei einem Immobiliengeschäft erkennbar, dass das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren. Anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Urteil des BGH vom 09.01.2003
IX ZR 422/99
NJW 2003, 1940