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Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: gemeinsame Haftung bei gemeinsamem Mietvertrag
Schließt ein Paar im Hinblick auf eine später beabsichtigte Heirat gemeinsam einen befristeten Mietvertrag ab, wird derjenige, der noch vor der Eheschließung endgültig aus der Wohnung auszieht, von seiner Mithaftung aus dem Mietvertrag nicht frei.
Folgen: Der Vermieter kann sich weiterhin an ihn halten, wenn der in der Wohnung Verbliebene seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (mehr) nachkommt. Zahlt dieser die Wohnungsmiete alleine weiter, steht ihm gegenüber seinem früheren Partner ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu.
Urteil des OLG Dresden
20 W 631/02
Handelsblatt vom 11.09.2002