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Krankheitsbedingte Kündigung: Widerlegung einer negativen Prognose

Eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung setzt unter anderem voraus, dass bei Ausspruch der Kündigung hinsichtlich der künftigen Entwicklung eine negative Prognose objektiv begründet ist. Ein Indiz hierfür sind häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit.

Eine derartige Prognose kann der Arbeitnehmer durch die Behauptung widerlegen, dass der behandelnde Arzt seine gesundheitliche Entwicklung positiv einschätzt und er den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet.

Urteil des BAG vom 07.11.2002
2 AZR 599/01
ZAP EN-Nr. 262/2003

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