Balkonexperte 26.04.2011 16:34
Bei einem besonderen Härtefall könnte der Widerspruch des Mieters Erfolg haben.
Weiteres bitte hier entnehmen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_einlwhg.htm
Bladder 26.04.2011 20:03
Die 5 Jahre sind wohl nur Wunschgedanken.
Tatsache ist, dass die Härteklausel unter bestimmten Bedingungen greifen kann.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 574a bis 574c BGB.
Einige Beispiele:
Fehlender Ersatzwohnraum, Schwangerschaft, schwere Krankheit, Geringes Einkommen, lange Wohndauer bei älteren Menschen, Gebrechlichkeit, bevorstehendes Examen, Schwierigkeiten bei Schul- und Kindergartenwechsel.
Insgesamt aber bleibt es immer eine Frage des Einzelfalles. Geprüft und Anerkannt werden die Härtefälle in aller Regel durch ein Gericht.
Also, ganz so einfach ist die Sache nicht und Kosten entstehen auch.
Eine gute Alternative wäre eine Einigung mit dem Vermieter.