§ 2 Miete
(1) Gemäß § 10 MHG wird für einen Zeitraum von ZAHL Jahren (maximal 10 Jahre) folgender Staffelmietzins (jeweils mindestens ein Jahr unverändert) vereinbart::
Vom Vertragsbeginn ? bis ................................ .................... Euro
Von .......................... bis ................................ .................... Euro
Von .......................... bis ................................ .................... Euro
Von .......................... bis ................................ .................... Euro
Von .......................... bis ................................ .................... Euro[/code:21b4f]
Viele Grüße, Gerd.
Gast
Hallo Gerd,
ich persönlich finde das mit Verlaub Kleinkrämerei, da es sich lediglich einmalig um einen einzigen Tag handelt bei Dir, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht richtig ist, summiert sich der eine Tag schließlich nicht über die Jahre, sondern es bleibt bei exakt 1 Tag.
Bei etwas anderem bin ich mir aber nicht sicher. Wir hatten in unserer letzten Wohnung, aus der wir Dezember 03 ausgezogen sind, auch einen Staffelmietvertrag. Wegen genau diesem haben wir übrigens gekündigt! So ein Vertrag treibt die Miete in absehbarer Zeit in unbezahlbare Höhe. Das ist einfach Wucher. Würden wir nie wieder machen! Wir bezahlten zuletzt 700 € kalt für 91 qm auf dem Dorf! Egal. Jedenfalls griff bei uns die erste Erhöhung erst nach 2 Jahren, nicht schon nach 1 Jahr. Meines Wissens darf die erste Erhöhung wohl frühestens nach 2 Jahren verlangt werden. Bin aber nicht sicher und weiß nicht, ob es darüber irgendwo konkrete Vorschriften oder Gesetze gibt. Sicher kann Jemand aus dem Forum weiterhelfen.
Gruß Michael