Balkonexperte 04.11.2010 15:12
Zahlen Sie diese 238,- Euro ohne zu murren. Der Verwalter könnte sich auch an die Buchstaben des Gesetzes halten und da wären Sie bis zur gemeinsamen Kündigung an diese Wohnung gebunden.
Und somit wären Sie auch für alle Pflichten aus dem Mietvertrag gemeinsam mit Ihrer Expartnerin oder alleine in die Haftung zu nehmen.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm
mono 04.11.2010 15:38
Das hört sich ja schon fast sittenwidrig an. Richtig ist allerdings, dass der VM nicht verpflichet ist, Sie aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. Wenn Ihnen die Entlassung aus der Haftung die 238 € wert sind, so solten Sie darauf eingehen.
Bladder 05.11.2010 05:37
Wenn es überhaupt zu einer solchen Gebührenvereinbarung kommt, so müsste sie im Mietvertrag vereinbart sein oder aber als Individualvereinbarung geschlossen sein.
Die Gerichte gehen z.Z., bei einer rechtmäßigen Vereinbarung, von 50 -
75 € aus.
Aber wichtiger ist in diesem hier vorgestellten Fall, dass Hausverwaltungen und Wohnungsverwalter rechtlich überhaupt nicht befugt sind solche Gebühren zu verlangen. Dazu: AG Hamburg, Urt. v. 09.11.1999, AZ: 23a C 286/99.
Sie sollten sich bei einem Mieterverein oder Anwalt Rat holen.
pble 11.11.2010 13:26
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Ich konnte mich mit dem Verwalter auf die Hälfte des Betrages einigen.
Ich denke das war für beide Parteien die einfachste Lösung.
Dennoch vielen Dank für die zahlreichen Anregungen.
Grüße