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Kein Vorrang der Bundesanstalt für Arbeit bei Insolvenz
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über eine für die Anwendung der Insolvenzordnung (InsO) wichtige Frage zu entscheiden.

Der Beklagte wurde am 14. Januar 1999 vom Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der H. GmbH bestellt. Zur Aufrechterhaltung der Produktion beschäftigte er insgesamt 29 Arbeitnehmer weiter. Die Arbeitnehmer erhielten auf ihren Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit der Weiterbeschäftigung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 1999 Insolvenzgeld.

Die klagende Bundesanstalt für Arbeit ist der Auffassung, der beklagte Insolvenzverwalter müsse die in Höhe des Insolvenzgelds auf sie übergegangenen Entgeltansprüche als Masseverbindlichkeiten vorweg berichtigen (§ 55 Abs. 2 InsO).

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deren Entscheidungen bestätigt. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit ist lediglich Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 38 InsO. Der in § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO geregelte Vorrang ist nicht auf solche Entgeltansprüche anzuwenden, die auf die Bundesanstalt für Arbeit wegen der Gewährung von Insolvenzgeld übergegangen sind. Ein Vorrang der Bundesanstalt für Arbeit würde in vielen Fällen einen Großteil der zur Verfügung stehenden Masse aufzehren. Das Insolvenzverfahren müßte wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt werden. Das wäre mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel nicht vereinbar, die Chancen für die Sanierung insolventer Unternehmen im Rahmen der InsO zu verbessern.

BAG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 AZR 143/00 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 10. Januar 2000 - 19 Sa 1638/99 -

(Parallelverfahren BAG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 25. Februar 2000 - 12 Sa 1512/99 -)
Stichwörter: vorrang + arbeit + bundesanstalt + insolvenz + kein

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